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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Leistungen der Firma Klammex Couriers & Logistics, Inhaber Andreas Klammer, Friedrich-Ebert-Damm 85d, 22047 Hamburg (im Folgenden „Auftragnehmer“) gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber erbringt der Auftragnehmer grundsätzlich unter Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2003 (ADSp). Soweit die ADSp keine Regelungen treffen oder keine Anwendung finden gelten ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Die ADSp sowie ergänzend diese AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos vornimmt. Die ADSp sowie ergänzend die AGB des Auftragnehmers gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit einem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht für jedes folgende Vertragsverhältnis nochmals ausdrücklich vereinbart oder bekannt gemacht werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind - auch bezüglich der Preisangaben - stets freibleibend und unverbindlich. Insbesondere sind die Angaben und Beschreibungen in Prospekten, Anzeigen usw. unverbindlich.

2.2 Bei einer Anfrage des Auftraggebers kommt der Vertrag erst mit der schriftlich oder telefonisch erklärten Annahme (Bestätigung) des Auftragnehmers zustande.

3. Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Gegenstand des jeweiligen Auftrags ist die jeweils schriftlich vereinbarte Dienstleistung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erledigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten Subunternehmer einzusetzen.

3.2 Ein Frachtauftrag umfasst grundsätzlich die Abholung des jeweiligen Frachtgutes, bei dem vom Auftraggeber bestimmten Absender und die Anlieferung an den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger. Ein Frachtauftrag umfasst weder die Verpackung noch die Untersuchung und Kennzeichnung des Gutes oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gutes, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.3 Von einem Transport ausgeschlossen sind Güter, für deren Transport es einer gesonderten Genehmigung bedarf (z. B. Gefahrgut), Güter, die dem Postmonopol unterliegen sowie Güter, deren Transport aufgrund ihres Zustandes mit besonderen Gefahren verbunden sind.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Im Falle eines Frachtauftrages hat der Auftraggeber bei der Auftragserteilung klar und eindeutig den Ort der Abholung und den Empfänger des Frachtgutes und den Ort der Ablieferung des Frachtgutes zu benennen sowie alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erheblichen Umstände anzugeben. Sollte dem Auftragnehmer aufgrund unklarer Angaben Mehraufwand entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Mehraufwand in angemessener Höhe zu ersetzen.

4.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei der Auftragserteilung mitzuteilen, wenn gefährliche Güter, leicht verderbliche Güter, besonders wertvolle Güter oder die unter 3.3 genannten Güter Gegenstand des Transportvertrages sein sollen.

4.3 Der Auftraggeber hat darüber hinaus bei Auftragserteilung Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art, Inhalt der Packstücke, Eigenschaften der Sendungen gemäß 4.2 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erheblichen Umstände anzugeben. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sich das Frachtgut in einem Zustand befindet, von dem keine Gefahren für den Auftragnehmer oder Dritte ausgehen.

4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt des Frachtgutes unverzüglich zu prüfen, ob das Frachtgut durch den Transport einen Schaden erlitten hat. Etwaige Schäden hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, so wird vermutet, dass das Frachtgut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht Empfänger des Frachtgutes ist, obliegt es dem Auftraggeber, sicherzustellen, dass der Empfänger unverzüglich der Untersuchungs- und Anzeigepflicht nachkommt. Im Falle der Verletzung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht verliert der Auftraggeber seine Ersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer, es sei denn, er weist nach, dass der Auftragnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

5. Haftung

5.1 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, es wurde bei Abschluss des Vertrages eine individuelle Haftungsregelung mit dem Auftraggeber oder mit dem von ihm bestimmten Absender getroffen. Es gelten jedoch die folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

5.2 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen ist auf 8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung, maximal jedoch bis zu einer Höhe von € 5.000,00 begrenzt.

5.3 Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • ungenügende und/oder nicht transportgerechte Verpackungen oder Kennzeichnungen durch den Absender,
  • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zur Folge es besonders leicht Schäden erleidet, insbesondere durch Bruch, Rost, Funktionsstörungen, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund,
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder Empfänger, Transport von Gütern, die nach 3.3 vom Transport ausgeschlossen sind, Transport von Gütern, welche einer gesonderten Vereinbarung bedürfen, die nicht getroffen wurde sowie
  • Ver- oder Entladen von Gut, dessen Größe und/oder Gewicht nicht den Raumverhältnissen an der Lade- und/oder Entladestelle entspricht, sofern der Auftragnehmer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.

5.4 Darüber hinaus ist die Haftung für Vermögensschäden im Sinne der §§ 432, 433 HGB ausgeschlossen, soweit der Vertrag die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat. Der Auftragnehmer kann sich jedoch auf die Haftungsbefreiung gemäß Satz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

5.5 Hat der Auftraggeber oder der von ihm bestimmte Absender verschwiegen, dass die Sendungen Sachen gemäß Ziffer 3.3 beinhalten, so ist die Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.6 Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers kann das Gut zu einem höheren Wert versichert werden. Hierfür muss dem Auftragnehmer eine schriftliche Weisung vorliegen.

5.7 Die gesetzlichen oder vertraglich vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders bzw. des Empfängers gegen den Auftragnehmer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.

5.8 Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer oder Dritte, deren er sich zur Erfüllung der Leistungen bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begangen hat.

6. Sonstiges

Erfüllungsort ist Hamburg. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg (Landgericht Hamburg, Amtsgericht Hamburg-Mitte). Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlässt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

Die Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer ist unzulässig.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Bestimmungen, bedürfen der Schriftform, soweit nicht ein anderes Formerfordernis vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB insgesamt oder teil­weise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übri­gen Bestimmungen nicht berührt.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bun­desrepublik Deutschland mit Ausnahme seiner Bestimmungen des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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Hamburg, März 2009